Cannabisgesetz (KCanG): Was 2026 erlaubt ist
Besitz, Eigenanbau, Samenkauf, Clubs, Konsumverbote und Straßenverkehr: der Überblick mit Paragrafen, Stand September 2026.
Seit dem 1. April 2024 gilt in Deutschland das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Es ist seit dem 20. Juni 2024 inhaltlich unverändert. Hier steht, was Volljährige dürfen, wo die Grenzen liegen und ab wann es teuer oder strafbar wird. Stand: September 2026. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
Besitz
Ab 18 darfst du unterwegs bis zu 25 g Cannabis bei dir haben und an deinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu 50 g getrocknetes Cannabis besitzen. Insgesamt dürfen es nie mehr als 50 g sein, die 25 g unterwegs kommen also nicht zu den 50 g hinzu (§ 3 KCanG).
Wer etwas darüber liegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 36). Mehr als 30 g unterwegs oder mehr als 60 g insgesamt sind eine Straftat (§ 34).
Eigenanbau
Jede volljährige Person darf an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen, egal ob weiblich oder männlich (§ 9 Abs. 1). Mehr als drei Pflanzen sind eine Straftat (§ 34).
Leben mehrere Erwachsene im Haushalt, gilt die Grenze für jede Person einzeln. Die Pflanzen sollten dann eindeutig zuzuordnen sein. Wichtig beim Keimen: Nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (02.02.2026, 206 StRR 315/25) zählen eingepflanzte, bewurzelte Jungpflanzen bereits als Pflanze. Keime also nur so viele Samen, wie du Pflanzen halten darfst.
Weitergabe und Schutz vor Dritten
Selbst angebautes Cannabis darfst du nicht weitergeben, auch nicht verschenken (§ 9 Abs. 2). Cannabis, Pflanzen und Samen musst du vor dem Zugriff anderer schützen, besonders vor Kindern und Jugendlichen, zum Beispiel mit einem abschließbaren Schrank oder Raum (§ 10).
Samen kaufen
Cannabis-Samen dürfen Volljährige erwerben, besitzen und zum Eigenanbau nutzen. Die Einfuhr ist nur aus Mitgliedstaaten der EU erlaubt. Samen aus Ländern außerhalb der EU einzuführen, ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 3).
Anbauvereinigungen
Nicht-gewinnorientierte Anbauvereinigungen mit höchstens 500 Mitgliedern dürfen gemeinschaftlich anbauen und nur an Mitglieder abgeben. Ab 21 Jahren sind es höchstens 25 g am Tag und 50 g im Monat. Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren erhalten höchstens 30 g im Monat mit maximal 10 % THC (§ 19). Pro Monat darf ein Club einem Mitglied höchstens 7 Samen oder 5 Stecklinge abgeben (§ 20).
Wo du nicht konsumieren darfst
Nicht in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen, nicht in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugänglichen Sportstätten (Sichtweite endet nach 100 m) und nicht in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr (§ 5). Einzelne Bundesländer haben zusätzliche Regeln, Bayern etwa verbietet den Konsum auf Volksfesten und in Biergärten.
Straßenverkehr
Ab 3,5 ng THC pro Milliliter Blutserum drohen Bußgeld und Fahrverbot (§ 24a Abs. 1a StVG). Mischkonsum mit Alkohol wird strenger geahndet, bis 5.000 € Bußgeld. In der Probezeit und unter 21 Jahren gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer (§ 24c StVG).
Werbung
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten (§ 6). Als Werbung gilt jede kommerzielle Kommunikation, die den Konsum auch nur mittelbar fördern soll (§ 1 Nr. 14). Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden (§ 36).
Wie geht es weiter?
Das Gesetz wird laufend ausgewertet (§ 43 KCanG). Nach Zwischenberichten 2025 und 2026 folgt der Abschlussbericht bis April 2028. Änderungen sind möglich, wir aktualisieren diesen Artikel dann. Verbindlich ist immer der aktuelle Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de.